Bewegliche Ferientage Rheinland-Pfalz werden von den Schulen bestimmt, sechs pro Schuljahr, mehr als in anderen Bundesländern. Die Termine für die sechs Tage sollen in Städten und Gemeinden jeweils gleich sein. So sollen unter anderem Betreuungsprobleme für Eltern mit mehreren Kindern gemildert werden. Auskünfte über die Termine der beweglichen Ferientage in eurem Ort gibt euch eure Schule.
Wie viele bewegliche Ferientage Rheinland-Pfalz gibt es?
RLP - Bewegliche Ferientage Schuljahr | Anzahl pro Schuljahr |
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2024 / 2025 | 6 |
2025 / 2026 | 6 |
2026 / 2027 | 6 |
2027 / 2028 | 6 |
2028 / 2029 | 6 |
2029 / 2030 | 6 |

Bewegliche Ferientage und Brückentage
Häufig legen die Schulen in Rheinland-Pfalz bewegliche Ferientage auf günstig gelegene Brückentage, zum Beispiel auf die Freitage nach Christi Himmelfahrt oder Fronleichnam. Schließlich fallen diese beiden gesetzlichen Feiertage regelmäßig auf einen Donnerstag. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit einem Tag Urlaub am Freitag dann vier Tage am Stück frei bekommen.
Wir empfehlen euch deshalb auch einen Blick auf unsere Liste der Brückentage in Rheinland-Pfalz. Denn mit Brückentagen könnt ihr mit nur wenigen Urlaubstagen lange frei bekommen.
Besonders für Familien sind solche Brückentage oft eine gute Gelegenheit, um gemeinsam Zeit zu verbringen, wenn denn auf diesem Tag auch ein beweglicher Ferientag liegt.
Bewegliche Ferientage gibt es in vielen, aber nicht in allen Bundesländern. Und auch ihre Anzahl und die Art wie sie festgelegt werden, sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Gesetzliche Grundlage für die beweglichen Ferientag ein Rheinland-Pfalz
Gesetzliche Grundlage für bewegliche Ferientage ist die Ferienordnung Rheinland-Pfalz. Hier ein Auszug daraus.
§ 4 Bewegliche Ferientage
(1) Sechs Ferientage sind bewegliche Ferientage. Mit ihnen können besondere örtliche Verhältnisse berücksichtigt oder einzelne Ferienabschnitte verlängert werden.
(2) Die Termine der beweglichen Ferientage müssen für alle Schulen in einer Gemeinde (Ortsgemeinde, Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt) einheitlich sein.
(3) Hat eine Gemeinde nur eine Schule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Termine der beweglichen Ferientage spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahres nach Anhören der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats, des Schulträgers und des Trägers der Schülerbeförderung fest.
(4) In Gemeinden mit mehreren Schulen beschließen die Schulleiterinnen und Schulleiter spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahres mit Zweidrittelmehrheit über die Termine der beweglichen Ferientage. Die dienstälteste Schulleiterin oder der dienstälteste Schulleiter lädt zu einer Sitzung ein und leitet sie. Alle Schulleiterinnen und Schulleiter holen vor der Sitzung die Stellungnahme der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats ein. Nach der Beschlussfassung über die Festlegung der beweglichen Ferientage sind die jeweils zuständigen Schulträger und Träger der Schülerbeförderung anzuhören.
(5) Kommt eine Festlegung nach Absatz 3 oder Absatz 4 nicht zustande oder vertreten die jeweils zuständigen Schulträger oder Träger der Schülerbeförderung gegenüber der Festlegung nach Absatz 3 oder Absatz 4 eine abweichende Auffassung, so legt abschließend die Schulbehörde die Termine der beweglichen Ferientage fest.
(6) Die Festlegung der Termine der beweglichen Ferientage nach den Absätzen 3 bis 5 ist den jeweils zuständigen Schulträgern und Trägern der Schülerbeförderung mitzuteilen.
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